Banken setzen für die Vergabe von Immobilienkrediten mitunter voraus, dass der Darlehensnehmer zur Kreditabsicherung eine Risikolebensversicherung abschließt. Im Todesfall des Kreditnehmers sind dadurch sowohl die Bank als auch die Hinterbliebenen abgesichert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge für Risikolebensversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden dürfen. Das gilt selbst dann, wenn die Bank einen solchen Versicherungsabschluss bei der Finanzierung eines Vermietungsobjekts vorgeschrieben hat. Im Urteilsfall hatte der Vermieter eine Umfinanzierung seines vermieteten Einfamilienhauses vornehmen müssen. Das finanzierende Kreditinstitut hatte diese Umfinanzierung nur unter der Bedingung bewilligt, dass er zusätzlich einen Risikolebensversicherungsvertrag abschließt und die Ansprüche an sie abtritt. Auch mehrere Bausparkassen hatten vom Vermieter für die Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen solche Versicherungsabschlüsse gefordert, so dass er letztlich Versicherungsprämien von 2.400€ pro Jahr leisten musste. Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug dieser Beiträge mit einer spitzfindigen Begründung ab: Zwischen den Versicherungsbeiträgen und der Vermietungstätigkeit bestand zwar ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn der Vermieter musste die Versicherung abschließen, um die Darlehensumfinanzierung überhaupt abschließen zu können und den Fortbestand seiner Vermietungseinnahmen zu sichern. Dieser Darlehenssicherungszweck wurde nach Ansicht des BFH aber durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert. Der Vermieter trägt die Versicherungsaufwendungen auch, um im Fall seines Todes einen schuldenfreien Übergang des Vermietungsobjekts auf seine Rechtsnachfolger zu gewährleisten. Diesem privaten Umstand kam nach Ansicht des BFH das entscheidende Gewicht zu - auch wenn der Versicherungsabschluss nicht „aus freien Stücken“ des Vermieters erfolgt war. Hinweis: Auch eine Aufteilung der Beiträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil hat der BFH abgelehnt, weil eine Trennung der Veranlassungsbeiträge nicht möglich und der einkünftebezogene Darlehenssicherungszweck von untergeordneter Bedeutung war. Dem Vermieter blieb deshalb nur ein (begrenzter) Abzug seiner Aufwendungen als Sonderausgaben. Mit freundlichen Grüßen |