Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude wird ab 2016 als Bauleistung eingestuft. Dadurch fällt beim Leistungsempfänger Bauabzugsteuer an, so dass dieser verpflichtet ist, vom Rechnungsbetrag des Leistungserbringers einen Steuerabzug in Höhe von 15% vorzunehmen. Darauf hat der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein hingewiesen. Die einbehaltenen 15% muss der Auftraggeber an das zuständige Finanzamt weiterleiten. So soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eingedämmt werden. Die Einbehaltung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der leistende Bauunternehmer bzw. Installateur der Anlage eine Freistellungsbescheinigung vorweisen kann. Betroffene Bauherrn sollten sich dringend eine solche Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und kopieren, rät daher der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein. Die Kopie sollten sie dann zu den Bauunterlagen nehmen. Kann der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorweisen, führt an der Einbehaltung der 15% vom Rechnungsbetrag im Regelfall kein Weg vorbei. Sollte der Auftraggeber die Einbehaltung unterlassen, nimmt ihn die Finanzverwaltung für die Bauabzugsteuer in Haftung. |