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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Neues Risiko bei der Installation von Photovoltaikanlagen
04.02.2016
 

Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude wird ab 2016 als Bauleistung eingestuft. Dadurch fällt beim Leistungsempfänger Bauabzugsteuer an, so dass dieser verpflichtet ist, vom Rechnungsbetrag des Leistungserbringers einen Steuerabzug in Höhe von 15% vorzunehmen. Darauf hat der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein hingewiesen.

Die einbehaltenen 15% muss der Auftraggeber an das zuständige Finanzamt weiterleiten. So soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eingedämmt werden. Die Einbehaltung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der leistende Bauunternehmer bzw. Installateur der Anlage eine Freistellungsbescheinigung vorweisen kann.

Betroffene Bauherrn sollten sich dringend eine solche Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und kopieren, rät daher der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein. Die Kopie sollten sie dann zu den Bauunterlagen nehmen. Kann der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorweisen, führt an der Einbehaltung der 15% vom Rechnungsbetrag im Regelfall kein Weg vorbei. Sollte der Auftraggeber die Einbehaltung unterlassen, nimmt ihn die Finanzverwaltung für die Bauabzugsteuer in Haftung.

 

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