In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) ging es um die Gewerbesteuerpflicht einer als Ausbildungsstätte für Psychotherapeuten anerkannten GmbH. Die Teilnehmer zahlten für die Ausbildung monatlich eine Gebühr von 330€. Der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte der GmbH eine Institutsermächtigung erteilt. Außerdem hatte die zuständige Bezirksregierung bescheinigt, dass die GmbH gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (Staatsprüfung) vorbereitete. Die GmbH erzielte Einnahmen aus den Teilnehmergebühren und aus Behandlungsleistungen von Patienten. Für beide sieht das Gesetz eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor. Das Finanzamt ging allerdings davon aus, dass die Einnahmen aus den Behandlungen nicht gewerbesteuerfrei waren. Die Gewerbesteuerbefreiung knüpft nämlich an die Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen an. Damit ist eine Bildungseinrichtung von der Gewerbesteuer befreit, soweit eine Umsatzsteuerbefreiung für die Bildungsumsätze greift. Soweit die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen greift, sieht das Gewerbesteuerrecht aber keine Steuerbefreiung vor. Damit unterliegen die Heilbehandlungsumsätze der GmbH - auch nach Auffassung des FG - der Gewerbesteuerpflicht. Hinweis: Die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser konnte die GmbH nach Auffassung des FG nicht beanspruchen, da sie eine Bildungseinrichtung war. |