Ein Verkauf von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken innerhalb einer Frist von zehn Jahren ist steuerpflichtig - zumindest, wenn ein Gewinn anfällt. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung gilt, sofern die Immobilie ausschließlich oder innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Verkauf für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Für einen Vater und Wohnungseigentümer, der seine Wohnung schon nach acht Jahren wieder verkaufte, stellte sich das ein wenig komplizierter dar. Ursprünglich hatte er die Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter bewohnt. Nach der Trennung überließ er den beiden den Wohnraum unentgeltlich. Seiner Meinung nach stellte diese Überlassung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Das sah das Finanzamt jedoch anders. Auch das Finanzgericht Hessen war der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken kann nur anerkannt werden, wenn entweder tatsächlich eine Selbstnutzung vorliegt oder die Wohnung dem eigenen Kind überlassen wird, für das allerdings noch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen muss. Die Wohnung wurde der Tochter jedoch nicht zur alleinigen Nutzung überlassen, sondern sie bewohnte sie gemeinsam mit ihrer Mutter. Diese gehört allerdings nicht zum begünstigten Personenkreis, weshalb keine Selbstnutzung vorlag. Hinweis: Sie planen den Verkauf von privaten Immobilien oder Grundstücken? Hier sind regelmäßig besondere Regeln zu berücksichtigen, über die wir Sie gerne informieren. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig darauf an. |