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Mandanteninformationen

Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind nicht abziehbar
04.02.2016
 

Banken setzen für die Vergabe von Immobilien­krediten mitunter voraus, dass der Darlehensnehmer zur Kreditabsicherung eine Risikolebensversicherung abschließt. Im Todesfall des Kreditnehmers sind dadurch sowohl die Bank als auch die Hinterbliebenen abgesichert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge für Risikolebensversicherungen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden dürfen. Das gilt sogar, wenn die Bank einen solchen Versicherungsabschluss bei der Finanzierung eines Vermietungsobjekts vorgeschrieben hat. Der Darlehenssicherungszweck wird nach Auffassung des BFH durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert. Der Vermieter trägt die Versicherungsaufwendungen auch, um im Fall seines Todes einen schuldenfreien Übergang des Vermietungsobjekts auf seine Rechtsnachfolger zu gewährleisten.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Hinweis: Auch eine Aufteilung der Beiträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil hat der BFH abgelehnt, weil eine Trennung der Veranlassungsbeiträge nicht möglich und der einkünftebezogene Darlehenssicherungszweck von untergeordneter Bedeutung war. Dem Vermieter blieb deshalb nur ein (begrenzter) Abzug seiner Aufwendungen als Sonderausgaben.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

 

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