Ein häusliches Arbeitszimmer darf nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es (nahezu) ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird. Zu diesem Ergebnis ist der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gekommen, der angerufen wird, wenn man sich innerhalb des BFH nicht einig ist. Der Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem ein Vermieter sein häusliches Büro zu 60% für die Verwaltung seiner Vermietungsobjekte und zu 40% für private Zwecke genutzt hatte. Eine anteilige Berücksichtigung der Raumkosten halten die Richter nicht für zulässig. Nach Ansicht des BFH wollte der Steuergesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ anknüpfen. Dieser Begriff erfasst nur Räume, die wie Büros eingerichtet sind und (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden. Eine Kostenaufteilung ist laut BFH unter anderem deshalb nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Zimmers in der Wohnung des Steuerzahlers nicht überprüfen lässt. Auch ein „Nutzungstagebuch“, in dem die Nutzung des Arbeitszimmers protokolliert wird, erkannte der BFH nicht als Aufteilungsgrundlage an. Eine solche Aufzeichnung habe den gleichen Beweiswert wie eine bloße Behauptung. Hinweis: Nach dem neuen BFH-Beschluss ist ein anteiliger Kostenabzug auch für Arbeitsecken im Wohn- oder Durchgangszimmer ausgeschlossen. Zentrale Abzugsvoraussetzung bleibt, dass der Raum (fast) ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Finanzbehörden halten aber eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10% für zulässig. Bei Arbeitsecken lässt sich ein Kostenabzug allenfalls mit der Maurerkelle oder durch Trockenbaulösungen erreichen: Der beruflich genutzte Arbeitsbereich sollte durch Zwischenwände abgeteilt und so ein abgeschlossener Arbeitsraum geschaffen werden. |