Als Unternehmer können Sie die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem aktuellen Fall, dass bei unzutreffenden Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug durch die Finanzverwaltung im Billigkeitsverfahren nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewährt werden kann. Den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen können Sie nur dann beim Finanzamt beantragen, wenn Sie als Leistungsempfänger alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von Ihnen verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und somit eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug ausgeschlossen ist. Prüfen Sie also, ob Sie es mit einem seriösen Geschäftspartner zu tun haben (z.B. durch Vorlage des Nachweises zur Eintragung als steuerpflichtiger Unternehmer oder über Online-Auskünfte).
Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft derzeit verstärkt im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen die formellen Rechnungsangaben. Sie sollten - insbesondere bei neuen Geschäftskunden - die Eingangsrechnungen sorgfältig prüfen. Alle vom Gesetzgeber geforderten Pflichtangaben müssen auf der Eingangsrechnung aufgeführt sein, da eine ordnungsgemäße Rechnung materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. |