Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Unzutreffende Rechnungsangaben - Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gestattet!
16.09.2009
 

Als Unternehmer können Sie die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem aktuellen Fall, dass bei unzutreffenden Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug durch die Finanzverwaltung im Billigkeitsverfahren nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewährt werden kann. Den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen können Sie nur dann beim Finanzamt beantragen, wenn Sie als Leistungsempfänger alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von Ihnen verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und somit eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug ausgeschlossen ist. Prüfen Sie also, ob Sie es mit einem seriösen Geschäftspartner zu tun haben (z.B. durch Vorlage des Nachweises zur Eintragung als steuerpflichtiger Unternehmer oder über Online-Auskünfte).

Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft derzeit verstärkt im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen die formellen Rechnungsangaben. Sie sollten - insbesondere bei neuen Geschäftskunden - die Eingangsrechnungen sorgfältig prüfen. Alle vom Gesetzgeber geforderten Pflichtangaben müssen auf der Eingangsrechnung aufgeführt sein, da eine ordnungsgemäße Rechnung materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG