Wenn Eltern sich trennen, müssen im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder nicht nur viele schwierige Aspekte der Betreuung und Erziehung geklärt werden. Auch steuerliche Fragen können sich stellen, zum Beispiel hinsichtlich der Handhabung des Kinderfreibetrags, der eigentlich aus zwei Freibeträgen besteht: · Der Freibetrag in Höhe von 2.304€ betrifft das Existenzminimum des Kindes und · der Freibetrag in Höhe von 1.320€ den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hatten die Eltern geregelt, dass die Kinder jedes zweite Wochenende und die halben Schulferien beim Vater sind. Die Mutter beanspruchte nicht nur ihren Freibetrag, sondern wollte auch den Freibetrag des Vaters übertragen bekommen. Ihrer Ansicht nach betreute der Vater die Kinder nur in einem unwesentlichen Umfang, nämlich zu weniger als 25% des Jahres. Der Vater widersprach jedoch und sowohl das Finanzamt als auch das FG gaben ihm Recht. Der Gesetzgeber akzeptiert zwei alternative Arten der Betreuung: die entgeltliche und die unentgeltliche. Dem Vater steht es frei, wie er die Kinder betreut. Er kann Kosten auf sich nehmen und zum Beispiel Unterhalt zahlen oder Betreuungsleistungen erbringen. Hierbei verursacht auch das Vorhalten eines Zimmers im eigenen Haus, der Urlaub in einem (nicht pro Person abgerechneten) Ferienhaus oder das Verpflegen der Kinder am Wochenende Kosten, die berücksichtigt werden müssen. Zudem war das FG der Ansicht, dass ein Betreuungsanteil von weniger als 25% nicht zwingend als unwesentlich angesehen werden muss - dafür gibt es keine gesetzliche Begründung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Übertragung des Freibetrags deshalb ab. Hinweis: Kinderfreibeträge aufzuteilen ist, sofern man sich einig ist, einfach. Bei Uneinigkeit gelten die oben aufgeführten Grundsätze. Wir klären bei Bedarf den Sachverhalt und ziehen die rechtlichen Schlüsse. |