Ein dem Fiskus verschwiegenes Millionenvermögen aus Luxemburg, ein (zunächst) steuerehrlicher Erbe und ein gravierender Rechenfehler des Finanzamts sind der brisante Stoff, mit dem sich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst hat. Im Streitfall hatte ein Enkel von seiner Großmutter rund 1,4 Mio.€ geerbt, die auf schwarzen Konten in Luxemburg deponiert waren. Der Erbe offenbarte sich dem Finanzamt und erklärte die unversteuerten Zinseinkünfte der Großmutter für die Jahre 1993 bis 2002 nach. Bei der Übernahme der nacherklärten Kapitalerträge in die geänderten Steuerbescheide ging das Finanzamt aber fälschlicherweise davon aus, dass einige der erklärten Zinseinkünfte als DM-Beträge ausgewiesen waren, obwohl sie schon in einen Euro-Betrag umgerechnet worden waren. Es rechnete die Beträge somit nochmals in Euro um - statt einer rechnerischen Steuerschuld von 370.000€ ergab sich so ein Betrag von nur 150.000€. Der Erbe erkannte den Fehler, wies das Finanzamt aber nicht darauf hin. In seiner Erbschaftsteuererklärung wollte er dennoch die rechnerisch korrekte Steuerschuld von 370.000€ als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Hinweis: Vom Erblasser herrührende (Steuer-) Schulden können als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden, so dass für den Erben weniger Erbschaftsteuer anfällt. Der BFH gestand dem Erben nur einen Abzug der tatsächlich festgesetzten Steuerschuld von 150.000€ zu. Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit setze eine wirtschaftliche Belastung des Erben voraus, die nur dann vorliege, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer auch tatsächlich festsetze. Hinweis: Eine wirtschaftliche Belastung in Hinterziehungsfällen nahm der BFH bisher bereits dann an, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah über die geerbten Schwarzgelder informiert hat. Das Gericht schränkt die Berücksichtigung von Steuerschulden bei durch den Erblasser begangenen Steuerhinterziehungen mit diesem Urteil ein. |