Kein Kaufmann bzw. Unternehmer hat etwas zu verschenken. Von diesem Grundsatz scheint auch das Umsatzsteuerrecht auszugehen: Im Prinzip muss ein Unternehmer den Umsatz nur nach dem Entgelt versteuern, das er von seinem Kunden verlangt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er damit seine Kosten deckt. Beispiel: Ein Unternehmer liefert einem Kunden Ware für 1.000€ zuzüglich 190€ Umsatzsteuer. Tatsächlich hatte er die Ware selbst für 1.200€ zuzüglich 228€ Umsatzsteuer eingekauft. Der Unternehmer erhofft sich, den Kunden durch den günstigen Verkaufspreis langfristig zu binden. Der Verkauf unter dem eigenen Einstandspreis hat hier keine nachteiligen Konsequenzen für den Unternehmer. Anders ist die Situation aber, wenn der Kunde ein naher Angehöriger ist. Dann ist die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass die preisgünstige Veräußerung aus privaten Gründen erfolgt. Ist der Kunde zum Beispiel der Sohn des Unternehmers, muss die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis (1.200€) gezahlt werden. Statt 190€ sind daher 228€ Umsatzsteuer fällig. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass dies jedoch nur gilt, wenn das niedrigere Entgelt (1.000€ netto) nicht marktüblich ist. Die Umsatzbesteuerung ist immer auf das marktübliche Entgelt beschränkt. Sind daher die 1.000€ in der Branche marktüblich, fallen auch nur 190€ Umsatzsteuer an. Beträgt das marktübliche Nettoentgelt 1.110€, muss der Unternehmer für die Warenlieferung an den Sohn 209€ Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. |