Stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes dar, so dass neben der Ertragsteuer auch Schenkungsteuer anfällt? Über diese Frage streiten sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. In den letzten Jahren sind zu dieser Frage einige Urteile ergangen, allerdings ohne eindeutige Aussage. Das einzige Urteil, das der zusätzlichen Schenkungsteuer eine klare Absage erteilt, negiert die Finanzverwaltung aufgrund eines sogenannten Nichtanwendungserlasses. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung in einem gleichlautenden Ländererlass ihre eigene - selbstverständlich profiskalische - Meinung kundgetan. Mittlerweile gibt es aber weitere anhängige und bereits entschiedene Finanzgerichtsurteile. Daher sah sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen genötigt, die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Kurzinformation um Rücksprache zu bitten. Diese Vorgehensweise lässt erkennen, dass die Finanzverwaltung eine zentrale Abfrage mit dem Zweck der Evaluierung solcher Fälle vornehmen möchte. Möglicherweise ist das ein Anzeichen dafür, dass die Finanzverwaltung zu einer finalen Entscheidung gelangen möchte, denn eine solche wird sie nur treffen, sofern sie weiß, um welche Beträge es geht. Hinweis: Sollten Sie in einer Betriebsprüfung im Hinblick auf eine vGA mit der Frage der Schenkungsteuer konfrontiert sein, werden wir für Sie prüfen, ob es erfolgversprechend ist, Einspruch einzulegen oder gar den Klageweg zu beschreiten. |