Arbeitgeber, die die Kosten ihrer angestellten Rechtsanwälte für deren eigene Berufshaftpflichtversicherung übernehmen, wenden ihren Arbeitnehmern einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil zu. Diese Sichtweise geht darauf zurück, dass angestellte Rechtsanwälte zum Abschluss dieser Versicherung verpflichtet sind. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH führt demgegenüber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Begründung: Die Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitgeberin wendet ihren angestellten Rechtsanwälten dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu, weil sie eine eigene Verpflichtung erfüllt. Hinweis: In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen führt auch die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nicht zu Arbeitslohn, weil das Krankenhaus insoweit letztlich eine eigene Verpflichtung erfüllt. |