Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Finanzämter steigen erst später in Erwerbstätigkeitsprüfung ein
01.05.2016
 

Volljährige Kinder können nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bei den Eltern in der Regel nur noch dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20Wochenstunden nachgehen.

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter nun angewiesen, in vielen Fällen erst später als bisher in die Erwerbstätigkeitsprüfung einzusteigen. Verschiedene Ausbildungsmaßnahmen müssen nämlich noch zur erstmaligen Berufsausbildung bzw. zum Erststudium gezählt werden. Nach der neuen Anweisung gilt:

· Eine weiterführende Ausbildung kann neuerdings noch zur Erstausbildung gerechnet werden, wenn das Kind sein angestrebtes Berufsziel erkennbar noch nicht erreicht hat. Diese Zusammenfassung von verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erst­ausbildung und der damit einhergehende spätere Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung sind allerdings nur möglich, wenn beide Ausbildungsteile in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen) und zeitlich eng mit­einander verknüpft sind.

· Ein Masterstudium darf neuerdings noch zum Erststudium gerechnet werden, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist (konsekutives Masterstudium). Masterstudenten dürfen während eines konsekutiven Studiengangs nun zeitlich unbegrenzt einem Nebenjob (z.B. als studentische Hilfskraft) nachgehen, ohne dass die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge verlieren.

Hinweis: Bisher haben die Finanzämter meist schon nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsakts den Umfang der Erwerbstätigkeit des Kindes überprüft. Jetzt werden sie vielfach auch weiterführende Ausbildungen noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkennen. Für Eltern bedeutet dies, dass die Erwerbstätigkeit ihres volljährigen Kindes häufig erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts überprüft werden darf - und sie somit mitunter länger Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen können.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG