Volljährige Kinder können nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bei den Eltern in der Regel nur noch dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20Wochenstunden nachgehen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter nun angewiesen, in vielen Fällen erst später als bisher in die Erwerbstätigkeitsprüfung einzusteigen. Verschiedene Ausbildungsmaßnahmen müssen nämlich noch zur erstmaligen Berufsausbildung bzw. zum Erststudium gezählt werden. Nach der neuen Anweisung gilt: · Eine weiterführende Ausbildung kann neuerdings noch zur Erstausbildung gerechnet werden, wenn das Kind sein angestrebtes Berufsziel erkennbar noch nicht erreicht hat. Diese Zusammenfassung von verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung und der damit einhergehende spätere Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung sind allerdings nur möglich, wenn beide Ausbildungsteile in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen) und zeitlich eng miteinander verknüpft sind. · Ein Masterstudium darf neuerdings noch zum Erststudium gerechnet werden, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist (konsekutives Masterstudium). Masterstudenten dürfen während eines konsekutiven Studiengangs nun zeitlich unbegrenzt einem Nebenjob (z.B. als studentische Hilfskraft) nachgehen, ohne dass die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge verlieren. Hinweis: Bisher haben die Finanzämter meist schon nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsakts den Umfang der Erwerbstätigkeit des Kindes überprüft. Jetzt werden sie vielfach auch weiterführende Ausbildungen noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkennen. Für Eltern bedeutet dies, dass die Erwerbstätigkeit ihres volljährigen Kindes häufig erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts überprüft werden darf - und sie somit mitunter länger Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen können. |