Am 24.02.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet. Das Besteuerungssystem für Publikumsinvestmentfonds - also Investmentfonds, die jedem Anleger offenstehen - soll so geändert werden, dass bestimmte Erträge (Dividenden, Immobilienerträge) bereits auf der Ebene des Fonds besteuert werden. Alle anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften) sollen auf Fondsebene steuerfrei bleiben. Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen von der Besteuerung vor, soweit bestimmte steuerbefreite Anleger (vor allem Kirchen und gemeinnützige Stiftungen) investiert haben oder die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden. Der Anleger hat die Ausschüttungen eines Publikumsinvestmentfonds grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Die Vorbelastung mit Steuern auf Fondsebene soll beim Anleger mittels einer Teilfreistellung kompensiert werden. So sollen bei der Kapitalanlage in Aktienfonds beim Privatanleger pauschaliert 30% der Erträge steuerfrei sein. Bei Immobilienfonds sollen bei allen Anlegergruppen 60% (beim Investitionsschwerpunkt in Auslandsimmobilien 80%) der Einkünfte steuerfrei sein. Die Steuererhebung bei den Anlegern soll wie bisher durch Kapitalertragsteuerabzug erfolgen. Zudem soll die jährliche Steuerbescheinigung nur noch vier Angaben enthalten. Die Besteuerungsregelungen für Spezialinvestmentfonds sollen weitgehend unverändert bleiben. Außerdem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Bekämpfung von Steuergestaltungen. Hinweis: Die Neuregelungen zur Besteuerung von Publikumsinvestmentfonds sollen erstmals ab dem 01.01.2018 anzuwenden sein. Dagegen sollen die Regelungen zur Missbrauchsbekämpfung bereits rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. |