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Mandanteninformationen

Finaler Verlust aus Steuerstundungsmodell ist anrechenbar
01.05.2016
 

Ein Steuerstundungsmodell funktioniert in der Regel so, dass eine Gesellschaft gegründet wird, die ein bestimmtes Projekt realisieren soll. Investoren beteiligen sich daran. Zu Beginn des Bestehens des Unternehmens fallen ausschließlich Verluste an. Am Ende folgen Gewinne und unterm Strich auch ein Totalgewinn, der aber erst dann versteuert werden muss. Das Paradoxe ist: Steuerstundungsmodelle sind steuerrechtlich „geächtet“, indem eine Verrechnung der Verluste aus diesen Modellen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeschlossen ist. Die Verluste sind ausschließlich mit den Gewinnen des Steuerstundungsmodells verrechenbar - also erst später. Genau genommen handelt es sich damit gar nicht mehr um Steuerstundungen.

Noch etwas ist den Steuerstundungsmodellen eigen: Sie sind Pläne für die Zukunft. Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) nun klargestellt hat, ist daher die ursprüngliche steuerrechtliche Bewertung des Modells auch beizubehalten, wenn Änderungen des Projekts erfolgen und dann möglicherweise gar kein Steuerstundungsmodell mehr vorliegt. Geklagt hatte ein Beteiligter eines Steuerstundungsmodells, der die festgestellten Verluste eines Öko-Tech-Fonds auf seine anderen Einkünfte angerechnet haben wollte. Der Fonds wollte nämlich eigentlich eine geplante Öko-Tech-Anlage errichten, musste aber von der Realisierung Abstand nehmen und beteiligte sich dann an zwei anderen Projekten.

Das ist jedoch laut FG unbeachtlich. Das Steuerstundungsmodell bleibt weiterhin als solches bestehen - eine Verrechnung der anfänglichen Verluste ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme ließ das Gericht dennoch zu: die Veräußerung der Beteiligung mit einem finalen Verlust. Sollte nach der Veräußerung immer noch ein Verlust stehenbleiben, ist zumindest dieser möglicherweise (je nach Gesellschaftsform) anrechenbar. Denn das Gesetz schließt zwar Verluste von Steuerstundungsmodellen aus, allerdings betrifft dies nur laufende Verluste. Der finale Verlust nach dem Ende der Laufzeit oder durch Beendigung der Beteiligung darf kein Definitivverlust werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften muss in diesen Fällen zulässig sein.

Hinweis: Sie haben ein „steueroptimiertes“ Angebot erhalten und möchten möglicherweise eine Investition tätigen? Klären Sie die tatsächlichen steuerrechtlichen Konsequenzen vorher mit uns ab, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben.

 

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