Kosten eines unbebauten Grundstücks können als vorab entstandene Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehbar sein. Voraussetzung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und einer anschließenden Vermietung. Die Absicht des Eigentümers, mit dem Grundstück Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, muss laut BFH aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium eingetreten sein. Für den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten muss der Eigentümer Maßnahmen mit dem Ziel der Bebauung bzw. Vermietung ergriffen haben, was aber nicht unbedingt einen Bebauungsbeginn voraussetzt. Die Absicht kann sich auch aus hinreichend eindeutigen Vorbereitungshandlungen ergeben (z.B. Beauftragung eines Architekten, Stellen einer Bauvoranfrage). Die bloße Erklärung des Eigentümers, dass er das Grundstück bebauen will, reicht jedoch nicht aus. Vielmehr sind die objektiven Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Eine Bebauungsabsicht wird nach Ansicht des BFH nicht durch finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers ausgeschlossen. Er muss allerdings versuchen, seine Bauabsicht nachhaltig zu verwirklichen (indem er z.B. Bausparverträge abschließt oder Eigenkapital anspart). Hinweis: Vorbereitungshandlungen zur Bebauung bzw. Vermietung sollten Sie dokumentieren. Wenn Sie die Bebauung wegen eines vorsichtigen Finanzierungsverhaltens über Jahre hinausschieben, darf das nicht zu Ihren Lasten gehen. In diesem Fall sollten Sie die Ansparung von Eigenkapital (z.B. anhand von Kontoauszügen) belegen. |