Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Welche Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge sind steuerfrei?
01.06.2016
 

Kennen Sie Feel-good-Manager? Sie kümmern sich um eine gute Arbeitsatmosphäre und um optimale Arbeitsbedingungen und sollen auf diese Weise aktiv das Arbeitsklima verbessern. Die Arbeitgeber versprechen sich davon neben höherer Motivation und Produktivität natürlich auch eine bessere Mitarbeiterbindung. Das Steuerrecht bietet für solche Zwecke auch einige Anreize, zum Beispiel die betriebliche Gesundheitsförderung mittels steuerfreier Zuschüsse. So können Sie Ihren Arbeitnehmern jährlich bis zu 500 € pro Kopf steuerfrei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge zukommen lassen.

Allerdings sehen die Finanzämter nicht jeden Zuschuss als steuerfrei an, wie ein Streitfall vor dem Finanzgericht Bremen (FG) zeigt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt fast alle an die Mitarbeiter geleisteten Zuschüsse gestrichen und nachträglich der pauschalen Lohnversteuerung unterworfen. Es bezweifelte, dass die in Anspruch genommenen Dienstleister überhaupt für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge qualifiziert waren. Das FG hatte erfreulicherweise ein Einsehen.

Das Steuerrecht verweist nämlich hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge auf das Sozialrecht, wo­durch die sozialrechtlichen Grundsätze auch für das Steuerrecht bindend sind. Im Sozialrecht war jedoch bis zum 24.07.2015 nicht konkret bestimmt, was der Begriff Gesundheitsvorsorge exakt bedeutet. Erst seit dem 25.07.2015 ist Gesundheitsvorsorge als „primäre Prävention“ definiert. Das bedeutet, dass eine noch nicht entstandene Krankheit durch Vorbeugung verhütet werden soll. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 war der Begriff noch unbestimmt.

Das FG hat entschieden, dass zumindest die Ausgaben für qualifizierte Dienstleister aus der Gesundheitsbranche wie Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder Fitnesstrainer unproblematisch sind. Dagegen fallen Ausgaben für Dienstleister, bei deren Leistungen der Komfort- und Wellnessaspekt überwiegt (z.B. Wellnessmassagen), nicht hierunter. Der betroffene Arbeitgeber hatte mit seiner Klage größtenteils Erfolg.

Hinweis: Sie möchten die Gesundheitsvorsorge in Ihrer Praxis fördern? Sollten Sie Fragen zur Nachweisführung der Betriebsausgaben haben, lassen Sie sich bezüglich der konkreten Voraussetzungen von uns beraten.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG