Kennen Sie Feel-good-Manager? Sie kümmern sich um eine gute Arbeitsatmosphäre und um optimale Arbeitsbedingungen und sollen auf diese Weise aktiv das Arbeitsklima verbessern. Die Arbeitgeber versprechen sich davon neben höherer Motivation und Produktivität natürlich auch eine bessere Mitarbeiterbindung. Das Steuerrecht bietet für solche Zwecke auch einige Anreize, zum Beispiel die betriebliche Gesundheitsförderung mittels steuerfreier Zuschüsse. So können Sie Ihren Arbeitnehmern jährlich bis zu 500 € pro Kopf steuerfrei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge zukommen lassen. Allerdings sehen die Finanzämter nicht jeden Zuschuss als steuerfrei an, wie ein Streitfall vor dem Finanzgericht Bremen (FG) zeigt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt fast alle an die Mitarbeiter geleisteten Zuschüsse gestrichen und nachträglich der pauschalen Lohnversteuerung unterworfen. Es bezweifelte, dass die in Anspruch genommenen Dienstleister überhaupt für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge qualifiziert waren. Das FG hatte erfreulicherweise ein Einsehen. Das Steuerrecht verweist nämlich hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge auf das Sozialrecht, wodurch die sozialrechtlichen Grundsätze auch für das Steuerrecht bindend sind. Im Sozialrecht war jedoch bis zum 24.07.2015 nicht konkret bestimmt, was der Begriff Gesundheitsvorsorge exakt bedeutet. Erst seit dem 25.07.2015 ist Gesundheitsvorsorge als „primäre Prävention“ definiert. Das bedeutet, dass eine noch nicht entstandene Krankheit durch Vorbeugung verhütet werden soll. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 war der Begriff noch unbestimmt. Das FG hat entschieden, dass zumindest die Ausgaben für qualifizierte Dienstleister aus der Gesundheitsbranche wie Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder Fitnesstrainer unproblematisch sind. Dagegen fallen Ausgaben für Dienstleister, bei deren Leistungen der Komfort- und Wellnessaspekt überwiegt (z.B. Wellnessmassagen), nicht hierunter. Der betroffene Arbeitgeber hatte mit seiner Klage größtenteils Erfolg. Hinweis: Sie möchten die Gesundheitsvorsorge in Ihrer Praxis fördern? Sollten Sie Fragen zur Nachweisführung der Betriebsausgaben haben, lassen Sie sich bezüglich der konkreten Voraussetzungen von uns beraten. |