Wenn Sie eine Photovoltaikanlage installiert haben und den damit erzeugten Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, werden Sie zum Unternehmer. Die Einspeisevergütung ist das Entgelt für die Stromerzeugung; damit ist die Stromerzeugung durch Photovoltaik eine unternehmerische Tätigkeit. Das hat den Vorteil, dass Sie aus den Anschaffungskosten der Anlage die Vorsteuern abziehen können, auch wenn Sie einen Teil des produzierten Stroms für Ihren Privathaushalt nutzen. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass Sie die Anlage vollständig dem Unternehmensvermögen zuordnen. Beispiel: Im Juni 2016 wird auf dem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installiert. Der von der Anlage erzeugte Strom soll teilweise auch privat verbraucht werden. Der Eigentümer der Anlage hat in diesem Fall wegen der teilweisen unternehmerischen Nutzung ein sogenanntes Zuordnungswahlrecht. Dieses Wahlrecht muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeitnah ausgeübt werden. Die äußerste Frist für die Dokumentation einer Zuordnung ist der 31.05. des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres. In dem Beispiel müsste daher die Zuordnung spätestens bis zum 31.05.2017 gegenüber dem Finanzamt - in der Regel durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - dokumentiert werden. Unterbleibt diese Zuordnung, ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage für immer verloren. Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Vorsteuerabzug wegen der verspäteten Zuordnung einer Photovoltaikanlage versagt. Hinweis: Damit eine Zuordnung der Anlage zu Ihrem Unternehmensvermögen erfolgen kann, muss der Umfang der unternehmerischen Nutzung mindestens 10 % betragen. Das bedeutet konkret, dass Sie mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einspeisen müssen. |