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Mandanteninformationen

Gerichte erweitern Kostenabzug bei Handwerkerleistungen
01.06.2016
 

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Privathaushalt können Sie mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 € pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzgerichte (FG) haben die Abzugsmöglichkeiten verbessert:

Schornsteinfegerleistungen können Sie wieder in voller Höhe als Handwerkerleistungen abrechnen (vgl. Ausgabe 02/16). Das Bundesfinanzministerium hat seine seit 2014 geltende Aufteilungsregel zwar wieder zurückgenommen, fraglich ist aber, ob es der Rechtsprechung des BFH damit ausreichend Rechnung trägt. Nach Ansicht des BFH müssen auch andere gutachterliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Kontrolle von Fahrstuhl- und Blitzschutzanlagen oder Gutachten zur energetischen Sanierung, steuerlich begünstigt sein. Diese Kostenpositionen lässt die Finanzverwaltung weiterhin nicht zum Abzug zu.

Laut FG Nürnberg sind die Kosten für den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas, Straßenbeiträge) auch insoweit als Handwerkerleistungen abziehbar, als die Arbeiten auf öffentlichen Raum entfallen.

Das FG München hat entschieden, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt. Es erkannte auch die Lohnkosten des Schreiners an, die in seiner Werkstatt angefallen waren.

 

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