Insbesondere in bargeldintensiven Betrieben liegt der Fokus bei Betriebsprüfungen häufig darauf, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen. Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich führen nicht selten dazu, dass das Finanzamt kräftige Hinzuschätzungen vornimmt. Bereits im Jahr 2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in der „neuen Kassenrichtlinie“ dargelegt, welche erhöhten Anforderungen die Finanzverwaltung an die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften stellt. Demnach muss ein Kassensystem unter anderem alle Buchungsdaten im Detail sowie weitere Daten elektronisch und unveränderbar aufzeichnen und mindestens zehn Jahre (gegebenenfalls auf einem nachgeschalteten System) archivieren. Im Fall einer Betriebsprüfung müssen die Daten dem Prüfer elektronisch in einem auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden können. Das BMF hatte damals eine Übergangsfrist festgelegt, damit Betriebe ihre alten Kassensysteme (ohne geforderte Speicherungsmöglichkeit) nicht zwangsläufig sofort austauschen mussten: Unternehmer durften ihre „alten“ Kassen bis zum 31.12.2016 weiterhin einsetzen, sofern · sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchgeführt hatten, die erhöhten gesetzlichen Anforderungen an die Datenaufbewahrung zu erfüllen, oder · sich die Kasse bauartbedingt nicht aufrüsten ließ. Hinweis: Spätestens zum 31.12.2016 entsteht bei Unternehmern also Handlungsbedarf, wenn sie noch immer ein altes Kassensystem einsetzen, das die erhöhten Anforderungen nicht erfüllt. Solche Kassen müssen ausgetauscht oder auf den geforderten technischen Stand gebracht werden. Ab 2019 droht weiteres Ungemach: Um zu verhindern, dass nachträglich Änderungen an Kassenaufzeichnungen vorgenommen werden, hat das BMF am 18.03.2016 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vorgelegt. Wir werden Sie über weitere Einzelheiten informieren, sobald feststeht, welche der im Entwurf geplanten Maßnahmen tatsächlich Gesetz werden. |