Einzelunternehmer müssen den beruflichen Anteil einer Reise gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, um wenigstens einen Teil der Reisekosten steuerlich geltend machen zu können. Laut Finanzgericht München (FG) gilt das auch für Kapitalgesellschaften. Im Streitfall betrieb eine GmbH ein Reiseunternehmen, das unter anderem Stadtrundfahrten anbot. Der Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Ehefrau, die ebenfalls bei der GmbH angestellt war, unternahmen auf Kosten der GmbH diverse Reisen (unter anderem nach Alicante, Neapel und Paris). Sie begründeten die betriebliche Veranlassung damit, dass an den genannten Orten jährlich Conventions der „Stadtrundfahrtenbranche“ stattfänden. Allerdings konnten sie keine Tagungsprogramme, Broschüren oder Ähnliches mehr beibringen, aus denen sich der berufliche Anteil der Conventions hätte ergeben können. Aufgrund dieses fehlenden Nachweises unterstellte das FG eine private Mitveranlassung von nicht unerheblichem Umfang. Hinweis: Dokumentieren Sie berufliche Reisen stets möglichst genau. Können keine Belege beigebracht werden, hilft in der Regel ein selbstgeschriebenes „Reisetagebuch“. |