Die Übernahme von Beiträgen zur arbeitnehmereigenen Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dagegen müssen Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte (lohn-)versteuert werden. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) 2015 entschieden, weil die Versicherung nur dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers dient, so dass den Arbeitnehmern kein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil zugewandt wird. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung mittlerweile anerkannt. Die günstigen Urteilsgrundsätze dürfen auch auf Berufshaftpflichtversicherungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung angewandt werden. Bisher war noch unklar, ob auch Rechtsanwaltszusammenschlüsse in Form einer GbR von einer Lohnversteuerung absehen können. Der BFH hat kürzlich für Klarheit gesorgt und entschieden, dass auch eine Rechtsanwalts-GbR die Beiträge zu einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer angestellten Anwälte ansetzen muss. Das gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren. Ihre Haftungsrisiken kann sie nur so möglichst umfassend auf den Versicherer abwälzen. Hinweis: Die günstigen Rechtsgrundsätze gelten einer Pressemitteilung des BFH zufolge auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten, so dass auch sie keine Lohnsteuer auf die arbeitgeberseitigen Versicherungsbeiträge einbehalten müssen. |