Um künftige Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum finanzieren zu können, zahlen Wohnungseigentümer regelmäßig in die Instandhaltungsrückstellung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Bei einem Eigentümerwechsel verbleibt die Rückstellung bei der Gemeinschaft und wird nicht anteilig ausgezahlt. Ein Immobilieninvestor ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Vorstoß gescheitert, die Instandhaltungsrückstellungen von der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage seiner ersteigerten Immobilien abzuziehen. Er hatte mehrere Wohnungen im Wege der Zwangsversteigerung erworben, woraufhin sein Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage des jeweils abgegebenen Meistgebots berechnet hatte. Der Investor wollte vor dem BFH durchsetzen, dass das Finanzamt die auf die Wohnungen entfallenden Instandhaltungsrückstellungen von den Meistgeboten abzieht. Der BFH hat die Berechnung des Finanzamts jedoch als korrekt beurteilt. Nach dem Wortlaut des Grunderwerbsteuergesetzes bemisst sich die Steuer bei einer Zwangsversteigerung nach dem Meistgebot. Die anteilige Instandhaltungsrückstellung darf laut BFH nicht in Abzug gebracht werden, denn sie ist nicht Gegenstand der Versteigerung. Sie gehört zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft (nicht zum Vermögen des ehemaligen Wohnungseigentümers) und geht beim Eigentumserwerb im Versteigerungsverfahren (durch Zuschlag) nicht kraft Gesetzes auf den Ersteher über. Somit fehlt es bezüglich der Instandhaltungsrückstellung an einem Rechtsträgerwechsel, der für die Grunderwerbsteuer typisch ist. Auch der Umstand, dass die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren auf den Ersteher übergeht, rechtfertigt nach Ansicht des BFH keinen Abzug der anteiligen Instandhaltungsrückstellung. Mit freundlichen Grüßen |