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Mandanteninformationen

Aufwendungen für Schmerzensgeldprozess sind nicht abziehbar
01.07.2016
 

Kosten eines Zivilprozesses können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn Sie ohne den Rechtsstreit Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozesse nur selten eine solche existentielle Bedeutung haben, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sehr hoch.

Hinweis: Im Jahr 2011 hatte der BFH seine Abzugsvoraussetzungen vorübergehend gelockert und Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich anerkannt, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien. Im Jahr 2015 folgte dann die „Rolle rückwärts“: Das Gericht kehrte zu seiner alten Sichtweise zurück, so dass es für einen steuerlichen Kostenabzug seitdem wieder einer existentiellen Bedeutung des Prozesses bedarf.

Der BFH hat nun entschieden, dass Zivilprozesskosten nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, wenn der Prozess der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen dient. Im Urteilsfall hatte ein Witwer 2011 den Frauenarzt seiner verstorbenen Frau auf Schmerzensgeld verklagt, weil er ihm einen Behandlungsfehler anlastete. Die Ausgaben für Gericht, Anwalt und Sach­verständige, die sich auf insgesamt 12.000 € summiert hatten, machte er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Der BFH legte seine neuen Abzugsvoraussetzungen zugrunde und lehnte einen Kostenabzug mangels existentieller Bedeutung des Schmerzensgeldprozesses ab.

Hinweis: Seit 2013 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Zivilprozesskosten nur bei existentieller Notwendigkeit des zugrundeliegenden Rechtsstreits steuerlich abziehbar sind. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Gesetzesänderung die gelockerten Rechtsprechungsgrundsätze des BFH ausgehebelt, die ab 2011 vorübergehend gegolten hatten.

 

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