Steuersünder können mit einer Selbstanzeige ungestraft zur Steuerehrlichkeit zurückkehren; die ersehnte Straffreiheit tritt nach der Abgabenordnung allerdings nicht ein, wenn · eine der Steuerstraftaten bei Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt war und · der Steuersünder dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) hat sich mit der Frage befasst, wann ein Anleger mit schwarzen Auslandskonten mit der Entdeckung seiner Straftat „rechnen musste“. Der Anleger hatte Konten und Depots bei den schweizerischen Banken Credit Lyonnais, Baumann & Cie. und Julius Bär unterhalten. Die daraus erzielten Kapitaleinkünfte hatte er nicht steuerlich erklärt. Zum Jahreswechsel 2011/2012 hatten die Finanzbehörden eine Steuer-CD mit Kundendaten des Bankhauses Julius Bär gekauft. Nachdem die Presse darüber (samt Bankennennung) berichtet hatte, offenbarte sich der Anleger am 06.09.2012 mit einer Selbstanzeige. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Finanzverwaltung seine Kundendaten bereits auf der CD aufgespürt, einen Verdachtsprüfungsvermerk geschrieben und ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Das OLG hat entschieden, dass die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfaltete, weil die Steuerstraftat schon „entdeckt“ war und der Anleger damit gerechnet haben musste. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Entdeckung seiner Tat für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält. Nach diesen Maßstäben musste der Anleger zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits mit der Tatentdeckung gerechnet haben, denn er hatte aufgrund der Medienberichterstattung nachweislich Kenntnis über den erfolgten Ankauf von Datensätzen der Bank Julius Bär gehabt. Hinweis: Infolge bekannter Berichterstattung über einen Steuer-CD-Ankauf in den Medien kann also die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige entfallen. Nach dem Leitsatz des OLG-Beschlusses gilt dies jedenfalls dann, wenn die Medien explizit über die Bank des Anlegers berichtet haben. |