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Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Einkünfteerzielungsabsicht - Objektbezogene Prüfung nötig!
16.09.2009
 

Sie erzielen einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn Sie mit der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Dauer ein positives Ergebnis erzielen wollen. Dies müssen Sie anhand von objektiven Kriterien gegenüber der Finanzverwaltung begründen und nachweisen können.

Bezieht sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück, sondern auf Gebäude oder Gebäudeteile, die sich darauf befinden, ist die Einkünfteerzielungsabsicht laut Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen.

Vermieten Sie ein Gebäude oder Gebäudeteil auf Dauer, unterstellt die Finanzverwaltung, dass Sie damit beabsichtigen, dauerhaft einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn Sie über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse erzielen. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss bei der Vermietung zu Wohnzwecken an verschiedene Mieter nicht für jede Wohnung gesondert überprüft werden, sondern nur für unterschiedlich genutzte Grundstücksteile.

Hinweis: Wenn Sie über eine längere Zeit Werbungskostenüberschüsse erwirtschaften, überprüft die Finanzverwaltung die Einkünfteerzielungsabsicht. Umso wichtiger ist die gewissenhafte Dokumentation der Absicht. Ihr Steuerberater wird Ihnen dabei helfen, diese hinreichend zu dokumentieren.

 

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