Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Flüchtlingsunterkünften auseinandergesetzt. Bei den mit der öffentlichen Hand oder anderen Anbietern abgeschlossenen Verträgen handelt es sich im Normalfall um langfristige Vermietungen, die umsatzsteuerfrei sind. Umsatzsteuerlich gilt eine Wohnraum- oder Grundstücksvermietung als langfristig, wenn der Mietvertrag eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten hat. Unerheblich ist, wie lange die einzelnen Bewohner in der Unterkunft untergebracht sind. Selbst wenn sich die Miete nach der tatsächlichen Belegung (der Anzahl der jeweils untergebrachten Personen) richtet, liegt keine kurzfristige Vermietung vor, sofern der Vertrag selbst über mehr als sechs Monate oder unbefristet abgeschlossen wurde. Werden neben der reinen Wohnraumüberlassung weitere Dienstleistungen erbracht, kann die Sache kompliziert werden. Die OFD weist zwar darauf hin, dass folgende Dienstleistungen für die Steuerfreiheit unschädlich sind: Bereitstellung von Bettwäsche, Mobiliar, Waschmaschinen und Wäschetrocknern (auch wenn kostenpflichtig), Gebäudereinigung sowie Zurverfügungstellung von Hauspersonal bzw. Hausmeistern. Werden allerdings andere zusätzliche Dienstleistungen erbracht (z.B. die soziale Betreuung der Untergebrachten oder die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes durch den Vermieter), kann ein „Vertrag besonderer Art“ vorliegen. Dann wird aus dem steuerfreien Vermietungsverhältnis gegebenenfalls insgesamt eine steuerpflichtige Dienstleistung, die mit 19 % zu versteuern ist. Ob ein solcher Vertrag besonderer Art vorliegt, prüft der Fiskus im Einzelfall. Eine etwaige Verpflegung der Bewohner wird noch einmal gesondert beurteilt. Sie unterliegt - neben der steuerfreien Vermietung - der Umsatzsteuer von 19 %. Mit freundlichen Grüßen |