Wer zu Hause arbeitet, kann die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn · der Raum der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist (Komplettabzug) oder · ihm für die dort ausgeübte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (beschränkter Abzug bis 1.250 € pro Jahr). Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt dieser Kostenabzug voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Eine nicht nur geringfügige private Mitnutzung des Raums schließt einen Kostenabzug komplett - und nicht nur anteilig - aus. Folglich werden Arbeitsecken oder Durchgangszimmer aufgrund ihrer privaten Mitnutzung nicht als abziehbares Arbeitszimmer anerkannt. Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass auch die Kosten für Nebenräume der Privatwohnung wie Küche, Bad und Flur nicht anteilig abgesetzt werden können. Geklagt hatte eine selbständige Lebensberaterin, die ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unterhalten hatte. Das Finanzamt hatte ihr einen zusätzlichen hälftigen Betriebsausgabenabzug für Küche, Bad und Flur der Privatwohnung verwehrt. Der BFH gab dem Finanzamt Recht, weil auch diese Nebenräume nicht (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn Sie sich ein außerhäusliches Arbeitszimmer (z.B. in einem gesondert angemieteten Bürotrakt) eingerichtet haben. In diesem Fall sind die dortigen Nebenräume nicht in die Privatwohnung eingebunden und die Kosten können daher im Paket mit dem eigentlichen Arbeitsraum von der Steuer abgesetzt werden. |