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Mandanteninformationen

Einlagenrückgewähr einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland
01.09.2016
 

Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften können eine steuerpflichtige Dividende darstellen, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern ist, oder eine steuerfreie Einlagenrückgewähr. Letztere liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft die Ausschüttung nicht aus Gewinnen speist, die sie erwirtschaftet hat, sondern aus historischen Einlagen der Gesellschafter finanziert.

Die Quelle der Ausschüttung hat also für den Gesellschafter unmittelbare steuerliche Relevanz. Leider ist es Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft in der Regel aber nicht möglich zu erfahren, ob es sich um eine Gewinnausschüttung oder um eine Einlagenrückgewähr handelt. Zu diesem Zweck sieht das amtliche Muster vor, dass auf der zu jeder Ausschüttung auszuhändigenden Steuerbescheinigung der Betrag der Einlagenrückgewähr zu vermerken ist.

Für ausländische Kapitalgesellschaften gilt dieses amtliche Muster nicht. Da aber auch sie Einlagen an ihre Gesellschafter zurückzahlen können, stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Gesetzlich sind Kapitalgesellschaften mit Sitz im EU-Ausland verpflichtet, die Feststellung der Einlagenrückgewähr beim deutschen Finanzamt zu beantragen. Wie dieser Antrag auszusehen hat und welche Schwierigkeiten es dabei gibt, haben Steuerberater vehement diskutiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun zumindest eine Frage geklärt: Danach muss ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr bis zum Ende des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr der Ausschüttung folgt. Anträge, die danach eingehen, können nicht berücksichtigt werden, eine Fristverlängerung soll nicht möglich sein.

Hinweis: Sind Sie Gesellschafter oder Aktionär einer im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft, sollten Sie bei jeder Ausschüttung hinterfragen, ob es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt und ob zeitnah ein Antrag auf entsprechende gesonderte Feststellung gestellt worden ist. Für Kapitalgesellschaften in einem Drittland gibt es bisher kein entsprechendes Verfahren - hier bleibt eine Einlagenrückgewähr nach wie vor umstritten.

 

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