Längst nicht alle Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Zu den Pflichtveranlagungsfällen zählen Arbeitnehmer beispielsweise, wenn · sie positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder ausländische Kapitaleinkünfte von über 410 € bezogen haben, · sie Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld von mehr als 410 € bezogen haben, · bei einem der zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor angewandt worden ist oder · bei ihnen ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen wurde. Ein eingetragener Behindertenpauschbetrag führt aber nicht zur Pflichtveranlagung. Fallen Arbeitnehmer nicht unter diese Fallgruppen, können sie in der Regel als Antragsveranlager freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Sie müssen nur die vierjährige Festsetzungsfrist einhalten; Einkommensteuererklärungen 2012 können sie daher noch bis zum 31.12.2016 einreichen. Hinweis: Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich in der Regel, wenn die Werbungskosten des Arbeitnehmers über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € liegen, Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten wurde, Spenden geflossen sind oder die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigen. |