Vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ verabschiedet. Es sieht unter anderem folgende Änderungen vor: Frist für die Abgabe der Steuererklärung Wird Ihre Steuererklärung von uns erstellt, muss sie künftig erst zwei Monate später als bisher, also bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres, beim Finanzamt eingegangen sein. Andernfalls setzt das Finanzamt ab 2019 sofort Verspätungszuschläge fest - einen Ermessensspielraum hat es dann nicht mehr. Das Finanzamt darf die Steuererklärung vorab anfordern. Wer beispielsweise seine Steuererklärungen früher nicht oder nur verspätet abgegeben hat, muss damit rechnen, dass seine Frist künftig schon vor dem 28.02. des Zweitfolgejahres endet. Auch bei hohen Nachzahlungen in der Vergangenheit oder bei einer bevorstehenden Betriebsprüfung kann das Finanzamt die Steuererklärung früher anfordern. Belege sind nicht mehr zwingend einzureichen Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge und Spendenbescheinigungen müssen Sie künftig nur noch mit der Steuererklärung einreichen, wenn es das Finanzamt verlangt. Die Steuerbescheinigung über Kapitalerträge können Sie ab 2017 auch in elektronischer Form von der Bank anfordern. Sie sollten die Belege aber trotzdem mindestens so lange aufbewahren, bis das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist. Nachweise einer Behinderung sind nur noch bei der erstmaligen Geltendmachung eines Behinderten-Pauschbetrags und bei einer Änderung der Verhältnisse vorzulegen. Diese sollen dem Finanzamt künftig ebenfalls in elektronischer Form von der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle übermittelt werden. Was sich sonst noch ändert · Statt Sachbearbeitern werden hauptsächlich Computer die Steuererklärungen mithilfe von Risikomanagementsystemen prüfen. · Anstelle des guten alten Steuerbescheids auf Papier sollen künftig vermehrt elektronische Bescheide übersandt werden. Hierfür müssen Sie sich (oder wir uns als Ihr Steuerberater) bei der Finanzverwaltung anmelden und sich einverstanden erklären. · Eine erfreuliche Änderung gibt es bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten. Hier dürfen künftig angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses Wahlrecht ist allerdings in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Diese Änderungen sind größtenteils ab 2018 erstmals anzuwenden. |