Was ist Betriebsvermögen und was nicht? Während diese Frage in vielen Fällen noch relativ leicht beantwortet werden kann, ist es mit dem Sonderbetriebsvermögen schon etwas komplizierter. Dabei ist es oft von erheblicher Bedeutung, da Einkünfte (auch negative) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den Gewinn oder Verlust mit eingerechnet werden. Von Sonderbetriebsvermögen spricht man, wenn ein Vermögensgegenstand nur einem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft gehört. Sonderbetriebsvermögen liegt aber nur vor, wenn es den Betrieb der Personengesellschaft stärkt (z.B. ein Grundstück) oder der Beteiligung des Gesellschafters dient (z.B. ein Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen). Die steuerliche Behandlung bzw. die Auswirkungen von Einnahmen oder Ausgaben sind jedoch gleich, egal welcher Vermögensbereich betroffen ist. Beispielsweise stellen die Zinsen eines Darlehens im Sonderbetriebsvermögen Sonderbetriebsausgaben dar und mindern den Unternehmensgewinn für den Gesellschafter. Im Fall einer Windparkgesellschaft wurde ein Darlehen zur Finanzierung der Windräder mit einem Wertpapierdepot gesichert. Das Finanzamt hat daher auch das Depot als Sonderbetriebsvermögen angesehen und einen entstandenen Veräußerungsgewinn als Sonderbetriebseinnahme berücksichtigt. Das Finanzgericht Münster war jedoch anderer Auffassung. Obwohl das Depot an die Bank verpfändet war, lag keineswegs automatisch Sonderbetriebsvermögen vor. Wertpapiere werden nach Ansicht der Richter hauptsächlich erworben, um Kapitalerträge zu erzielen. Diese Motivation steht auch dann im Vordergrund, wenn das Wertpapierdepot gleichzeitig als Sicherheit für ein betriebliches Darlehen dient. Der Veräußerungsgewinn des Wertpapierdepots blieb daher privat. |