Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Verpfändetes Wertpapierdepot kein Sonderbetriebsvermögen
01.09.2016
 

Was ist Betriebsvermögen und was nicht? Während diese Frage in vielen Fällen noch relativ leicht beantwortet werden kann, ist es mit dem Sonderbetriebsvermögen schon etwas komplizierter. Dabei ist es oft von erheblicher Bedeutung, da Einkünfte (auch negative) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den Gewinn oder Verlust mit eingerechnet werden.

Von Sonderbetriebsvermögen spricht man, wenn ein Vermögensgegenstand nur einem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft gehört. Sonderbetriebsvermögen liegt aber nur vor, wenn es den Betrieb der Personengesellschaft stärkt (z.B. ein Grundstück) oder der Beteiligung des Gesellschafters dient (z.B. ein Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen). Die steuerliche Behandlung bzw. die Auswirkungen von Einnahmen oder Ausgaben sind jedoch gleich, egal welcher Vermögensbereich betroffen ist. Beispielsweise stellen die Zinsen eines Darlehens im Sonderbetriebsvermögen Sonderbetriebsausgaben dar und mindern den Unternehmensgewinn für den Gesellschafter.

Im Fall einer Windparkgesellschaft wurde ein Darlehen zur Finanzierung der Windräder mit einem Wertpapierdepot gesichert. Das Finanzamt hat daher auch das Depot als Sonderbetriebsvermögen angesehen und einen entstandenen Veräußerungsgewinn als Sonderbetriebseinnahme berücksichtigt. Das Finanzgericht Münster war jedoch anderer Auffassung. Obwohl das Depot an die Bank verpfändet war, lag keineswegs automatisch Sonderbetriebsvermögen vor. Wertpapiere werden nach Ansicht der Richter hauptsächlich erworben, um Kapitalerträge zu erzielen. Diese Motivation steht auch dann im Vordergrund, wenn das Wertpapierdepot gleichzeitig als Sicherheit für ein betriebliches Darlehen dient. Der Veräußerungsgewinn des Wertpapierdepots blieb daher privat.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG