Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Versicherungsleistungen die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen mindern. Im Streitfall hatte die Klägerin einen Wasserschaden erlitten. Die Versicherung erstattete ihr die für die Beseitigung des Schadens angefallenen Handwerkerkosten. Das Gericht hat die von der Klägerin beantragte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht anerkannt. Sie sei wegen der Erstattung der Kosten wirtschaftlich nicht belastet. |