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Mandanteninformationen

Bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt droht Nachversteuerung
01.09.2016
 

Erben Sie das elterliche Wohnhaus, müssen Sie keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn Sie unmittelbar nach dem Erbfall in das Haus einziehen, es selbst nutzen und damit zu Ihrem eigenen Familienheim machen. Des weiteren müssen Sie das Familienheim mindestens zehn Jahre lang als ein solches nutzen - andernfalls entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Was der Gesetzgeber mit dieser Befreiungsvorschrift bezweckt, hat das Finanzgericht Hessen (FG) erläutert. Ihr Zweck ist nicht nur die Nutzung als Familienheim, sondern es gibt eine weitere „versteckte“ Bedingung, deren Nichterfüllung im Urteilsfall zur Nachversteuerung der Erbschaft führte. Hier hatte der Erbe das Familienheim drei Jahre nach der Erbschaft auf seine Kinder übertragen, es jedoch weiterhin selbst genutzt. Dazu hatte er für sich einen Nießbrauchsvorbehalt bestellen lassen und für seine Frau ein lebenslanges Wohnrecht. Dadurch waren die Bedingungen der Steuerfreiheit nach Ansicht des FG jedoch nicht mehr erfüllt.

Der Erbe nutzte das Haus zwar noch als Familienheim, das Vermögen gehörte inzwischen aber seinen Kindern. Hier lag der Knackpunkt: Der Gesetzgeber will mit der Steuerbefreiungsvorschrift verhindern, dass ein Familienheim möglicherweise veräußert werden muss, um die Erbschaftsteuer begleichen zu können. Mit dieser Regelung soll also vorrangig das Vermögen geschützt werden.

Durch die Übertragung des Familienheims war das Vermögen im Streitfall nicht mehr beim Erben. Dass die eigenen Kinder die neuen Eigentümer waren, spielte hierbei keine Rolle. Die versteckte Bedingung der Steuerbefreiungsvorschrift entpuppte sich als Falle für den Erben.

Hinweis: Die Befreiungsvorschrift wird teilweise auch anders interpretiert, das vorgestellte Urteil ist jedoch rechtskräftig. Sollten Sie ähnliche Pläne mit Ihrem Familienheim haben, lassen Sie sich bitte konkret beraten.

 

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