Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat erläutert, was bei der Vermietung eines Grundstücks für unternehmerische und Wohnzwecke umsatzsteuerlich zu beachten ist. Prinzipiell ist die Vermietung steuerfrei. Der Vermieter hat allerdings die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten (Option). Mit dem Verzicht auf die Steuerbefreiung kann sich der Vermieter die Vorsteuer - zum Beispiel aus den Herstellungskosten eines Gebäudes - vom Finanzamt erstatten lassen. Beispiel: Ein Grundstückseigentümer errichtet auf seinem bislang unbebauten Grundstück ein Geschäftshaus. Die Baukosten betragen insgesamt 1 Mio. € zuzüglich 190.000 € Umsatzsteuer. Hat der Eigentümer die Absicht, das gesamte Objekt steuerpflichtig zu vermieten, kann er die 190.000 € als Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Im Gegenzug muss er seine Mieteinnahmen bei der Umsatzsteuer versteuern. Diese Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerbefreiung hat der Vermieter allerdings nur, soweit der Mieter die Räume für sein Unternehmen nutzt und selbst zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei der Vermietung für private Wohnzwecke ist eine Option nicht möglich. Bei Räumlichkeiten, die für private Wohn- und für unternehmerische Zwecke genutzt werden, ist eine steuerpflichtige Vermietung nur für den unternehmerisch genutzten Teil möglich. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann dabei auch für einzelne unternehmerisch genutzte Räume erklärt werden. Vermietet man beispielsweise eine Wohnung an einen Rechtsanwalt, kann man daher für den Teil, der für die Kanzlei genutzt wird, auf die Steuerbefreiung verzichten. Dagegen scheidet die Option bei den Praxisräumen eines Berufskollegen aus, weil Ärzte im Regelfall umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen. |