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Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Keine Berufsausübung in Küche, Bad und Flur
01.09.2016
 

Wer zu Hause arbeitet, kann die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn

·      der Raum der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist (Komplettabzug) oder

·      ihm für die dort ausgeübte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (beschränkter Abzug bis 1.250 € pro Jahr).

Voraussetzung ist, dass das häusliche Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Eine nicht nur geringfügige private Mitnutzung des Raums schließt einen Kostenabzug komplett aus. Folglich werden Arbeitsecken oder Durchgangszimmer nicht als abziehbares Arbeitszimmer anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Kosten für Nebenräume der Privatwohnung wie Küche, Bad und Flur nicht anteilig abgesetzt werden können, weil sie nicht (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt werden.

 

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