Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Krankenhäuser, die Heilbehandlungen erbringen, sind grundsätzlich von Steuerzahlungen befreit. Allerdings werden in Krankenhäusern nicht nur Heilbehandlungen erbracht, sondern auch zahlreiche andere Dienstleistungen angeboten. Insoweit liegt grundsätzlich ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Diese Dienstleistungen sind nur ausnahmsweise von allen Steuern befreit, wenn sie zum unmittelbaren Betrieb der Heilbehandlung erforderlich sind (Zweckbetrieb). Die Abgrenzung ist nicht einfach und in Bezug auf jede einzelne Leistung vorzunehmen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat sich ausführlich dazu geäußert. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Laut OFD liegt zum Beispiel bei den Patienten entgeltlich zur Verfügung gestellten Telefonen und Fernsehgeräten grundsätzlich ein (steuerpflichtiger) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Auch bei der Belegärzten entgeltlich zur Verfügung gestellten Infrastruktur (Personal- und Sachmittelgestellung) soll es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln. Daneben nimmt die OFD zu weiteren Tätigkeiten Stellung, zum Beispiel dem Angebot von Infrastruktur gegenüber Chefärzten. |