Wenn ein Privatmann eine Photovoltaikanlage erwirbt und den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist, wird er zum Unternehmer. Damit bekommt er auch - selbst wenn er ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist - die Rechte und Pflichten eines Unternehmers. Unter anderem muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Auf der anderen Seite kann er die für die Investition gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Wohnhaus kann so zu einer erheblichen Umsatzsteuererstattung führen. Darüber hinaus kann man sich auch weitere Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen, die mit der Anlage zusammenhängen, als Vorsteuer erstatten lassen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist darauf hin, dass der Hausbesitzer dem Finanzamt hierfür anzeigen muss, dass und inwieweit er die Anlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Diese Zuordnung muss spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen. Hinweis: Für eine 2016 angeschaffte Photovoltaikanlage müssen Sie dem Finanzamt die Zuordnung zum Unternehmen also spätestens bis zum 31.05.2017 mitteilen. Mit freundlichen Grüßen |