Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. € Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierter Registrierkassen zu beklagen. Aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heute problemlos möglich, digitale Grundaufzeichnungen in elektronischen Kassen unerkannt zu löschen oder zu verändern. Als Gegenmaßnahme hat die Bundesregierung am 13.07.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auf den Weg gebracht. Ab 2020 sollen folgende Neuerungen auf die Nutzer und Hersteller zukommen: · Um die nachträgliche Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen auszuschließen, sollen elektronische Aufzeichnungssysteme (dazu gehören auch elektronische Registrierkassen) künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die digitalen Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet (Einzelaufzeichnungspflicht) und auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die technischen Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr sollen in einer Rechtsverordnung detailliert geregelt werden. · Um die Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben zu prüfen, soll das Finanzamt künftig ohne vorherige Ankündigung eine Kassennachschau durchführen können. · Wird ein Kassensystem verwendet, das nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, oder fehlt die neue zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden. Hinweis: Zu den Fragen, ob Ihre Kassensoftware den neuen Anforderungen genügt und welche Schritte notwendig sind, damit Ihr Kassensystem nach 2020 noch gesetzeskonform ist, beraten wir Sie gern persönlich. Der Gesetzentwurf sieht übrigens Bestandsschutz für diejenigen Registrierkassen vor, die aufgrund der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (vgl. Ausgabe 08/16) angeschafft oder aufgerüstet wurden, aber den nun geplanten technischen Anforderungen nicht genügen: Alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworbenen Registrierkassen dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden, sofern es technisch nicht möglich ist, sie nachzurüsten. Prüfen Sie daher bitte rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse aufgerüstet werden kann. Stellt sich erst bei einer Kassenprüfung heraus, dass das möglich gewesen wäre, gilt die Bestandsschutzregelung nicht. |