Wenn ein Betrieb auf die nächste Generation übergeht, streben alle Beteiligten in der Regel einen möglichst steuerneutralen Übergang an. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei der gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich und die Aufdeckung der stillen Reserven wird vermieden. Im Streitfall hatte ein Vater seinen Gesellschaftsanteil an einer KG (Mitunternehmeranteil) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Der Senior behielt ein Grundstück zurück, das aufgrund der Vermietung an die Gesellschaft zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Erst zwei Jahre später übertrug der Vater dieses Grundstück auf eine neugegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils zunächst einkommensteuerneutral behandelt. Wegen der späteren Grundstücksübertragung wollte es aber rückwirkend alle stillen Reserven des Teilmitunternehmeranteils besteuern. Der BFH lehnte dies jedoch ab. Die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sondervermögens steht der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils seiner Ansicht nach nicht entgegen. Für den Beschenkten ist zwar eine gesetzliche Haltefrist vorgesehen, für den Schenker verneint der BFH eine solche aber ausdrücklich. Der Schenker muss in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen also keine Haltefristen beachten. |