Nach dem Unionsrecht ist der Empfänger einer Leistung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine Rechnung mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers besitzt. Die Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wann eine solche vollständige Anschrift vorliegt. In der Sache geht es um die Frage, ob ein Vorsteuerabzug bereits eröffnet ist, wenn die angegebene Anschrift nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers beschreibt oder ob nach dem Unionsrecht zu fordern ist, dass unter der Anschrift die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers entfaltet wird. |