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Mandanteninformationen

Steuerpflicht bei Erwerb einer Anwartschaft auf Sondereigentum
01.10.2016
 

Als Grundstückseigentümer hat man es mit dem Finanzamt oft nicht leicht - und als Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft wird es steuerlich auch nicht einfacher. So musste sich kürzlich eine bereits seit Jahren bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit einer Grunderwerbsteuerforderung des Finanzamts auseinandersetzen. Eine Eigentümerin sah das nicht ein und klagte.

Was war passiert? Zum Vermögen der WEG gehörte neben bebauten Grundstücken auch ein unbebautes Grundstück, das ursprünglich ebenfalls bebaut werden sollte. Nach Jahren der Nichtbebauung erwarb einer der Wohnungseigentümer dieses Sondereigentum von einem anderen, um die Bebauung endlich zu realisieren. Unter anderem aus statischen Gründen war das aber gar nicht möglich. Darüber ärgerte sich der Erwerber so sehr, dass ihm der Rest der WEG das Baurecht für 200.000 € abkaufte.

Steuerrechtlich - so sah es nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Finanzgericht München - handelte es sich allerdings nicht um den Erwerb eines Baurechts, sondern um den Erwerb einer Anwartschaft auf Sondereigentum. Da das Sondereigentum untrennbar mit dem Miteigentumsanteil der WEG verbunden war, hatten alle Gesellschafter anteilig Miteigentum erworben. In der Konsequenz handelte es sich um einen grunderwerbsteuerlich relevanten Vorgang mit einer Bemessungsgrundlage von 200.000 €.

Einwendungen, dass die 200.000 € nur gezahlt worden seien, um jahrelangen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, hätten die Bemessungsgrundlage möglicherweise reduzieren können. Eine Berücksichtigung war aber nicht möglich, weil weder eine Abgrenzung noch ein Nachweis über die Höhe vorgebracht worden war.

Hinweis: Sie sind Wohnungseigentümer und haben ein ähnliches Problem bei Ihrer WEG? Wir beraten Sie gern, damit Sie im Nachhinein nicht mehr Steuern zahlen müssen als nötig.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

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