Grunderwerbsteuer wird nicht bloß für unbebaute Grundstücke fällig. Sofern ein Haus darauf steht oder zumindest fertig geplant ist, beeinflusst auch dessen Kaufpreis die Bemessungsgrundlage - und auf die fallen derzeit je nach Bundesland bis zu 6,5 % Grunderwerbsteuer an. Bei solchen Summen kann man sich durchaus mit dem Finanzamt darüber streiten, was in die Bemessungsgrundlage hineingehört und was nicht. Die Faustregel lautet: Wenn man ein Objekt aus einer Hand erwirbt (ggf. auch bei Beauftragung unterschiedlicher Baufirmen) und das Ob und Wie des geplanten Hauses nach dem Kauf nicht mehr wesentlich ändern kann, dann hat man ein „einheitliches Vertragswerk“. Dessen Elemente werden einheitlich in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einbezogen. Wie nun das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden hat, kann so ein einheitliches Vertragswerk auch gesplittet werden. Im Streitfall hatte die Klägerin Gebäude und Grundstück zwar aus einer Hand erworben - nicht geplant und daher auch nicht konkret angeboten war dabei der Innenausbau. Die Werte im Angebot waren lediglich geschätzt und als ausführend überall die Stammfirmen angegeben. Bei Abschluss des Kaufvertrags gab es auch keine entsprechenden Aufträge. Damit fehlten nach Auffassung des FG die wesentlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Innenausbaukosten in das einheitliche Vertragswerk und für die Berücksichtigung bei der Grunderwerbsteuer. Die Käuferin kam noch einmal „mit einem blauen Auge“ davon. Hinweis: Haben Sie Fragen zu einem eigenen Immobilienerwerb? Lassen Sie sich von uns beraten und mögliche Steuern im Vorhinein kalkulieren. |