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Mandanteninformationen

Ab 2018 werden bestimmte Erträge schon auf Fondsebene besteuert
01.10.2016
 

Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zugestimmt. Damit können die Neuerungen ab 2018 ihre Wirkung entfalten. Die umfangreichsten Änderungen gibt es bei der Besteuerung von Publikumsinvestmentfonds, also solchen Investmentfonds, die jedem Anleger offenstehen.

Bisher wurden die Erträge nicht auf der Ebene des Fonds besteuert, sondern beim Anleger. Das hatte unter anderem zur Folge, dass Anleger jedes Jahr eine umfangreiche Steuerbescheinigung erhielten. Ab 2018 werden bestimmte Erträge - Dividenden und Immobilienerträge - bereits auf der Ebene des Fonds besteuert. Bei allen anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie Erträgen aus Termingeschäften) bleibt es bei der Steuerfreiheit auf Fondsebene.

Anleger müssen die Ausschüttungen eines Publikumsinvestmentfonds grundsätzlich in voller Höhe versteuern. Da ein Teil der Erträge aber bereits auf Fondsebene versteuert worden ist, werden die Erträge bei ihnen teilweise freigestellt. Die Höhe der Freistellung hängt vom Anlageschwerpunkt des Fonds ab (bei einer Kapitalanlage in Aktienfonds werden beim Privatanleger 30 % der Erträge steuerfrei gestellt, bei Immobilienfonds bei allen Anlegern 60 %, beim Investitionsschwerpunkt in Auslandsimmobilien 80 %). Die Steuererhebung erfolgt - wie bisher - im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs.

Sollte der Publikumsinvestmentfonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen, wird künftig eine Vorabpauschale beim Anleger besteuert. Dies soll verhindern, dass Investmentfonds als Steuerstundungsmodelle genutzt werden. Die Pauschale kommt immer dann zum Ansatz, wenn in einem Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung nicht erreichen. Die Berechnung der Vorabausschüttung ist sehr komplex - wir erläutern Ihnen aber gern, was im Einzelfall zu beachten ist.

Diese Änderungen wirken sich auch auf die jährliche Steuerbescheinigung aus, die Sie als Anleger erhalten. Diese soll künftig nur noch vier statt bis zu 33 Angaben enthalten.

Schließlich gibt es Ausnahmen von der Besteuerung, soweit bestimmte steuerbefreite Anleger (insbesondere Kirchen und gemeinnützige Stiftungen) investiert haben oder die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden.

 

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