Der Abzug von Unterhaltsleistungen an ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind setzt voraus, dass das Nettoeinkommen der Eltern in einem angemessenen Verhältnis zur Unterhaltsleistung steht und genügend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Diese sogenannte Opfergrenze beschäftigte den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem ein selbständig tätiger Vater seine beiden studierenden Söhne 2012 mit je 8.004 € unterstützt hatte. Der Mann hatte über ein Jahreseinkommen von 480.000 € verfügt, im Jahr der Unterhaltsleistung allerdings für 2010 bis 2012 Steuern von insgesamt 564.000 € nachgezahlt. Aufgrund seines rechnerischen Negativeinkommens sah das Finanzamt die Opfergrenze als unterschritten an und versagte den Abzug. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! Der BFH revidierte diese Entscheidung jedoch und erkannte die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen an. Nach Gerichtsmeinung müssen Steuerzahlungen zwar im Regelfall im Jahr der Zahlung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Werden Steuern für mehrere Jahre nachgezahlt, dürfen sie das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen aber nicht erheblich verzerren. Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden muss zur Berechnung der Opfergrenze das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Jahre ermittelt werden; Steuernachzahlungen für mehrere Jahre sind über diesen Dreijahreszeitraum zu verteilen und vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung! |