Nach einer steuerlichen Außenprüfung müssen geprüfte Unternehmen häufig mit der Erhöhung ihrer steuerlichen Gewinne rechnen, so dass sich Steuernachzahlungen ergeben. Ein Unternehmerehepaar hat auf diese Nachforderungen vor ein paar Jahren pragmatisch reagiert: Nachdem das Finanzamt ihre GbR 2012 für den Zeitraum 2007 bis 2009 geprüft und die Gewinne erhöht hatte, beantragten die Eheleute für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 den nachträglichen Ansatz eines gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrags von 10.000 €. Sie erklärten, dass dieser Abzugsposten für einen Schlepper gebildet werden solle, der bereits 2011 angeschafft worden sei. Hinweis: Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags können kleine und mittelständische Unternehmen die gewinnmindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen und sich durch die Steuerersparnis im Vorhinein liquide Mittel verschaffen. Das Finanzamt lehnte die Bildung des Abzugsbetrags jedoch ab, weil der Schlepper bereits angeschafft worden war. Die gesetzlich geforderte Investitionsabsicht des Unternehmers habe im Abzugsjahr nicht bestanden. Zweck des Investitionsabzugsbetrags sei es, die Finanzierung einer Investition durch die vorgezogene Steuerersparnis zu erleichtern, was vorliegend nicht mehr habe erreicht werden können. Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass der Investitionsabzugsbetrag nachträglich noch gebildet werden konnte. Nach Gerichtsmeinung dürfen Investitionsabzugsbeträge nicht allein deshalb versagt werden, weil sie erst nach einer Außenprüfung erstmalig beantragt werden. Das Verfahren wurde allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zur damaligen Investitionsabsicht treffen muss. Hinweis: Das Urteil betrifft die Rechtslage bis 2015. Seit 2016 ist eine Investitionsabsicht des Unternehmers nicht mehr ausdrücklich gesetzlich gefordert, was die nachträgliche Bildung von Investitionsabzugsbeträgen erleichtern dürfte. Derzeit sind die Finanzämter noch angewiesen, die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bei bereits durchgeführten Investitionen abzulehnen, wenn sie erkennbar dazu dient, nachträgliche Gewinnerhöhungen auszugleichen. |