Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Finanzverwaltung ändert ihre Meinung über das Kapitalkonto II
01.11.2016
 

Überträgt eine natürliche Person ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens auf eine Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist, kann dies entweder ein - gegebenenfalls - zu versteuerndes Tauschgeschäft oder eine steuerneutrale Einlage in die Personengesellschaft sein. Entscheidend ist dabei, ob die Personengesellschaft als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt oder nicht.

Hierfür wiederum kommt es darauf an, auf welchem Kapitalkonto die Personengesellschaft den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts erfasst, denn eine Personengesellschaft hat in der Regel mehrere Kapitalkonten. Weitverbreitet ist das Dreikontenmodell, wonach jeder Gesellschafter über folgende Konten verfügt:

1.   Kapitalkonto I: Dieses ist das Festkapitalkonto; an ihm kann man ablesen, zu welchem Anteil eine Person am Festkapital der Gesellschaft beteiligt ist.

2.   Kapitalkonto II: Hierauf werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile (z.B. eines Kommanditisten) oder Verluste gebucht.

3.   Kapitalkonto III: Hierbei handelt es sich um das Privatkonto (Verrechnungskonto) eines Gesellschafters. Darauf werden die entnahmefähigen Gewinne, Einlagen und Entnahmen des Gesellschafters verbucht.

Während eine Buchung auf das Kapitalkonto III seit jeher ein Tauschgeschäft darstellte, hat die Finanzverwaltung kürzlich ihre Meinung bezüglich des Kapitalkontos II geändert.

Beispiel: Ein Personengesellschafter erwirbt im Privatvermögen ein Gemälde. Nachdem sich der Wert innerhalb eines halben Jahres nahezu verdoppelte, übertrug der Gesellschafter das Gemälde gegen Buchung auf seinem Kapitalkonto II auf die Gesellschaft.

Nach alter Auffassung der Finanzverwaltung musste die Übertragung des Gemäldes auf die Gesellschaft versteuert werden, da das Kapitalkonto II Gesellschaftsrechte verkörperte. Nach neuer Meinung der Finanzverwaltung repräsentiert dieses Konto keine Gesellschaftsrechte mehr, weshalb dieselbe Übertragung keine steuerlichen Konsequenzen hätte.

Hinweis: Diese neue Auffassung ist bei der Buchungslogik eingebrachter Wirtschaftsgüter dringend zu beachten. Im Verlustfall wäre im vorgenannten Beispiel die alte Rechtsauffassung vorteilhaft gewesen. Will man sichergehen, dass ein Tauschgeschäft vorliegt, sollte die Gegenbuchung insgesamt auf dem Kapitalkonto I erfolgen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG