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Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Mindestlohn soll ab dem 01.01.2017 erhöht werden
01.11.2016
 

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie den gesetzlichen Mindestlohn (zurzeit 8,50 €/ Stunde) zahlen. Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass über die Entwicklung des Mindestlohns eine Kommission zu befinden hat, die sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt. Diese Kommission hat einstimmig beschlossen, dass der Mindestlohn - an den Tarif­entwicklungen orientiert - ab dem 01.01.2017 auf 8,84 €/Stunde steigen soll. Dieser Beschluss hat noch keine rechtliche Bindungswirkung, da die Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen muss. Das Bundesarbeitsministerium hat aber schon signalisiert, dass dies zeitnah geschehen soll.

Durch die Erhöhung kann sich die Stundenzahl Ihrer geringfügig Beschäftigten ändern.

Beispiel: Sie haben einen Minijobber auf der Basis von 450 € beschäftigt. Zurzeit darf dieser nicht mehr als 52 Stunden arbeiten (450 € : 8,50 € = 52,94 Stunden). Durch die Erhöhung zum 01.01.2017 darf der Minijobber nicht mehr als 50 Stunden beschäftigt werden (450 € : 8,84 € = 50,90 Stunden).

 

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