Werden Gelder vom Einzelkonto eines Ehepartners auf das Einzelkonto des anderen Ehepartners verschoben, kann durch diesen Transfer eine freigebige Zuwendung ausgelöst werden. Dadurch können sich erhebliche schenkungsteuerliche Folgen ergeben. Will der Fiskus den gesamten übertragenen Geldbetrag besteuern, wendet der beschenkte Ehepartner häufig ein, dass ihm vor der Übertragung bereits die Hälfte des Vermögens zugestanden hatte, so dass nur die andere Hälfte schenkweise übergegangen ist und besteuert werden darf. Mit diesem Einwand ist allerdings eine beschenkte Ehefrau vor dem Bundesfinanzhof gescheitert. Nach dessen Urteil trägt der beschenkte Ehegatte die Feststellungslast für eine solche abweichende Vermögenszurechnung. Er muss also belegen können, dass das Vermögen auf dem Einzelkonto seines Ehegatten ihm schon vorher ganz oder teilweise zuzurechnen war. Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber auch der ganze Kontostand allein zusteht - eine Kontovollmacht des anderen Ehegatten ändert hieran nichts. Hinweis: Bei Geldtransfers zwischen Einzelkonten von Ehegatten ist Vorsicht geboten, weil sie schnell Schenkungsteuer auslösen. Sie sollten dokumentieren können, wem Guthaben auf Bankkonten in welcher Höhe zustehen; eine für Verfügungen des anderen erteilte Vollmacht reicht dafür nicht aus. Dass der Kontostand vor der Umbuchung bereits (teilweise) dem beschenkten Ehepartner zustand, lässt sich etwa durch den Umstand stützen, dass beide Ehepartner früher Einzahlungen auf das Einzelkonto geleistet haben. |