Heilbehandlungsumsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt jedenfalls für Heilbehandlungen durch einzelne Ärzte. Etwas anders sieht es bei den Umsätzen von Krankenhäusern aus. Diese sind nur dann steuerfrei, wenn das Haus konzessioniert ist - also eine besondere sozialrechtliche Zulassung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch hat (Plankrankenhaus). In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war genau diese sozialrechtliche Zulassung das Problem. Das Krankenhaus hatte teilweise Privatversicherte und Selbstzahler und teilweise beihilfeberechtigte Personen behandelt, ohne jedoch als Plankrankenhaus zugelassen zu sein. Die Behandlungskosten wurden zudem teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Das FG lehnte die Steuerbefreiung trotzdem ab, weil die Klinik kein Leistungsangebot hatte, das mit dem eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses vergleichbar ist. Mit 85 % der zur Verfügung stehenden Betten war der Anteil der Ein- oder Zweibettzimmer höher, als es bei öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern üblich ist. Des Weiteren fiel der erhebliche Umfang nicht medizinisch indizierter Operationen ins Gewicht, weil die Klinik auch Schönheitsoperationen durchführte. Dabei wurden nicht nur die durch die Klinik durchgeführten Eingriffe berücksichtigt, sondern auch die Operationen der Belegärzte. Im Klageverfahren blieb schließlich unklar, in welchem Umfang das Krankenhaus wirklich gesetzlich versicherte Patienten behandelte. |